Allgemeine Verkaufsbedingungen der Heiche Sachsen GmbH & Co. KG, Heiche Bayern GmbH, Heiche Oberflächentechnik GmbH (im Folgenden „Heiche Group“ genannt)
§ 1. Allgemeines
- Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden auch die „Bedingungen“ genannt) finden Anwendung bei Abschluss von Verträgen einer Gesellschaft der Heiche Group (im Folgenden einzeln „Heiche“ genannt) mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen nach § 310 Absatz 1 BGB (nachstehend „Besteller“ genannt). Alle Lieferungen von Heiche und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Bedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen Anerkennung durch Heiche. Hinweisen des Bestellers auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die widerspruchslose Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen sowie deren Bezahlung als auch ein Schweigen von Heiche stellt in keinem Fall eine Annahme von Geschäftsbedingungen des Bestellers dar. Die nachfolgenden Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte. Eine Ausnahme gilt hinsichtlich eines in den Geschäftsbedingungen des Bestellers vereinbarten einfachen oder verlängerten Eigentumsvorbehalts. Die Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt mit den oben ausgeführten Verlängerungsformen werden von Heiche akzeptiert. Der Besteller und Heiche werden im Folgenden gemeinsam auch als „Parteien“ genannt.
- Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Bedingungen müssen in Textform bestätigt werden. Hierzu genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärungen übermittelt wird. Mündliche Vereinbarungen haben Gültigkeit, wenn sie von Heiche in Textform bestätigt werden.
- Individuelle Vereinbarungen (zB Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in den Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen von Heiche haben Vorrang vor diesen Bedingungen.
- Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2. Angebot und Vertragsabschluss
- Alle Angebote von Heiche sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann Heiche innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
- Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Heiche und dem Besteller ist der diese Bedingungen einzubeziehende zwischen den Parteien geschlossene Vertrag, der durch die Bestellung des Bestellers (Angebot) und die schriftliche Auftragsbestätigung von Heiche (Annahme), bei verbindlich gekennzeichneten Angeboten durch das Angebot sowie die Bestellung des Bestellers, zu Stande kommt. Dieser Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Parteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von Heiche vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Parteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass verbindlich fortgelten. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von Heiche nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
- Angaben seitens Heiche zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, für Heiche jedoch unverbindlich, sofern nicht eine vertragliche Vereinbarung hierüber vorliegt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Eignung für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht beeinträchtigen.
- Heiche behält sich das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Heiche weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von Heiche diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
§ 3. Preise und Zahlung
- Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO brutto für netto ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Entladung, es sei denn, zwischen den Parteien ist schriftlich etwas anderes vereinbart. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Bei Lieferungen und Leistungen in der EU hat der Besteller Heiche vor der Ausführung des Umsatzes seine jeweilige Umsatzsteueridentifikationsnummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt, sowie Heiche darüber zu informieren, ob ein so genanntes Reihengeschäft im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliegt.
- Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung, ohne jeden Abzug und spesenfrei auf ein Bankkonto von Heiche zu leisten. Wechseln und Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen.
- Bei sofortiger Anlieferung der Ware ist die am Tage der Lieferung gültige Preisliste maßgebend, im Übrigen der in der Auftragsbestätigung genannte Preis, oder, sofern die Auftragsbestätigung keine Preisangaben enthält, der Preis der am Tag der Auftragsbestätigung gültigen Preisliste. Bei den in Katalogen angegebenen Preisen bzw. den diesen beigefügten Preislisten behält sich Heiche Preisänderungen grundsätzlich vor.
- Zusätzliche Leistungen, die Heiche während der Leistungserbringung auf Aufforderung des Bestellers erbringt und die nicht in im Angebot von Heiche oder in einer von Heiche angenommenen Bestellung des Bestellers enthalten sind, kann Heiche dem Besteller gesondert zu marktüblichen Konditionen in Rechnung stellen. Hierunter fallen insbesondere auch sich aus von Heiche erfüllten Änderungswünschen des Bestellers ergebende Mehrleistungen von Heiche, ohne dass der Besteller hierauf gesondert hingewiesen werden muss.
- Die Rechnungen sind zu dem Zeitpunkt fällig und zahlbar, der in der Rechnung genannt oder zwischen den Parteien vereinbart ist. Soweit keine besondere Bestimmung bzw. Vereinbarung getroffen wurde, hat die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Datum der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Datum der Wertstellung des Rechnungsbetrages auf dem Bankkonto von Heiche.
- Heiche ist – auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung – jederzeit berechtigt, eine Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt Heiche spätestens mit seiner Auftragsbestätigung.
- Heiche ist ebenfalls berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Heiche durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Ablehnung eines wichtigen Kredits, Hingabe ungedeckter Schecks, etc.). Weiterhin ist Heiche in einem solchen Fall berechtigt, alle Forderungen gegen den Besteller sofort fällig zu stellen.
- Heiche ist unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, bei Zahlungsrückstand die weitere Belieferung des Bestellers auszusetzen, bis sämtliche Zahlungsrückstände aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind, und im Falle des Zahlungsverzugs Verzugszinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe sowie Mahngebühren zu berechnen. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz berechnet. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt ausdrücklich vorbehalten. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig. Heiche haftet nicht für rechtzeitige Vorlegung. Bei Zahlung durch Scheck gilt als Eingangstag der Tag, an dem der Scheckbetrag dem Konto von Heiche unwiderruflich gutgeschrieben ist. Heiche ist grundsätzlich berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Bestellers anzurechnen und er wird den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Dies gilt auch im Falle anderslautender Bestimmungen des Bestellers. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Heiche berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
- Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Sollten im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Lieferung unvorhergesehene und durch Heiche nicht beeinflussbare Preiserhöhungen oder -reduzierungen aufgrund von Preisänderungen der eingesetzten Roh-, Hilf- oder Betriebsstoffe, sowie aufgrund Energiepreisänderungen, um mehr als 10 % eintreten, so ist Heiche oder der Besteller berechtigt, von der jeweils anderen Vertragspartei eine Anpassung des vereinbarten Kaufpreises durch Neuverhandlung darüber zu verlangen. Die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen bleibt von diesen Neuverhandlungen unberührt. Führen die Neuverhandlungen zu keiner Einigung, sind sowohl Heiche als auch der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Entsprechendes gilt auch wenn sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung unvorhergesehen und durch nicht beeinflussbar der vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden für die gesamte Bundesrepublik Deutschland amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex gegenüber dem Stand zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers um mehr als 5 % ändert.
§ 4. Lieferzeit, Lieferverzögerungen
- Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien. Ihre Einhaltung durch Heiche setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen, soweit nicht Heiche die Verzögerung zu vertreten hat. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart worden ist, gilt die Einhaltung von Lieferfristen nicht als wesentlicher Inhalt der Leistungspflichten von Heiche, sodass auch eine verspätete Leistung eine Erfüllung der Leistungspflicht von Heiche darstellt.
- Erfolgt infolge des Verschuldens des Bestellers der Versand bzw. die Abnahme nicht rechtzeitig, so steht Heiche nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von zwölf (12) Werktagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
- Heiche haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Heiche nicht zu vertreten Sofern solche Ereignisse Heiche die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Heiche zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Heiche vom Vertrag zurücktreten.
- Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn Heiche die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreises zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen von Heiche.
- Gerät Heiche mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Heiche auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 10 dieser Bedingungen beschränkt. Schadenspauschalen und/oder Vertragsstrafen bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Auch bei ausdrücklich vereinbarten Schadenspauschalen bleibt Heiche in jedem Fall der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein oder nur ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
§ 5. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Lieferung und Abnahme
- Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ist der Ort der Handelsniederlassung von Heiche. Schuldet Heiche auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat. Soweit nichts Abweichendes zwischen den Parteien geregelt ist, liefert der Besteller Heiche die Ware zur Bearbeitung kostenfrei an.
- Die Lieferung der Ware erfolgt, wenn nichts anders vereinbart, ab inländischem Werk - EXW gemäß Incoterms 2010. Die Versandkosten trägt der Besteller. Der Besteller kann den Frachtführer bestimmen. Die Ware ist ungesichert zu versenden. Ein Lieferavis kann vereinbart werden. Die Sendung wird von Heiche nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
- Verpackungskosten für Spezialverpackungen, wie z. B. Hülsen etc., werden vom Besteller getragen, es sei denn die Parteien treffen diesbezüglich eine abweichende Regelung.
- Sortierte und bei Kombinationen verkaufsgerechte Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar oder vorher angekündigt sind. Unsortierte Teillieferungen sind nur mit Zustimmung des Bestellers statthaft.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Heiche noch andere Leistungen, wie z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Dies gilt unabhängig davon welche Klausel gemäß Incoterms 2010 im Einzelfall vereinbart wurde. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von Heiche über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Die durch eine unberechtigte Verweigerung der Abnahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
- Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die Heiche nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
- Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch Heiche betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Kalenderwoche, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Werts der vom Annahmeverzug erfassten Leistungen. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
- Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
- die Lieferung und, sofern Heiche auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
- Heiche dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
- seit der Lieferung oder Installation zwölf (12) Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs (6) Werktage vergangen sind, und
- der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines Heiche angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 6. Eigentumsvorbehalt
- Die bearbeitete Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung zwischen den Parteien, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum von Heiche („Vorbehaltsware“). Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von Heiche in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
- Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für Heiche, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff. BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht Heiche gehörenden Sachen erwirbt Heiche Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes zzgl. MwSt. ihrer Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
- Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen den Parteien eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt Heiche das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Besteller wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.
- Der Besteller ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt.
- Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten und sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern.
- Der Besteller tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an Heiche ab.
- Hat der Besteller die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Besteller die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factorer an Heiche ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte von Heiche an der Ware an Heiche weiter. Der Besteller ist verpflichtet, dem Factorer die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als zehn (10) Bankarbeitstage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Heiche nimmt diese Abtretung an.
- Der Besteller ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Bestellers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers. In diesem Falle wird Heiche hiermit vom Besteller bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
- Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Besteller die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er Heiche auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.
- Übersteigt der Wert der für Heiche bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10 %, so ist Heiche auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
- Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Besteller sie unverzüglich auf das Eigentum von Heiche hinweisen und Heiche hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Heiche die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller Heiche.
- Nimmt Heiche in Ausübung ihres Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn Heiche dieses ausdrücklich erklärt. Heiche kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
- Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für Heiche unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen, an Heiche in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Heiche nimmt die Abtretung an.
§ 7. Leistungsumfang
- Die Leistungspflicht von Heiche beschränkt sich auf die zwischen den Parteien vereinbarte Oberflächenbehandlung, die von Heiche im Standardverfahren durchgeführt wird. Weitergehende Leistungsverpflichtungen, wie bspw. die Entwicklung von besonderen Verfahren, das Erreichen bestimmter Eigenschaften, die Gewähr der Eignung für eine bestimmte Verwendung, die Gewähr für eine bestimmte chemische oder mechanische Beanspruchung, die über das Standardverfahren hinausgehen, übernimmt Heiche nur aufgrund gesonderter zwischen den Parteien getroffener Absprachen.
- Grundsätzlich sind die Oberflächennormen anwendbar, die im Zeitpunkt des Angebots Gültigkeit besessen haben. Sollten sich in der Zeit zwischen Angebotserstellung und Leistungserbringung Änderungen ergeben haben, hat der Besteller auf diese Änderungen hinzuweisen. Hinweis- und Beratungspflichten (egal ob als Hauptleistungspflicht oder als vertragliche Nebenpflicht) übernimmt Heiche nur nach besonderer ausdrücklicher Vereinbarung und Vergütung.
- Durch die galvanische Oberflächenbehandlung werden Poren, Kratzer, Risse, Riefen, Schlagstellen, Verquetschungen, Strukturfehler und starke Verunreinigungen in der Metalloberfläche nicht beseitigt oder eingeebnet. Der Besteller ist für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine einwandfreie galvanische Oberflächenbehandlung verantwortlich. Heiche ist zu einer Überprüfung des ihm angelieferten Materials nur dann verantwortlich, wenn eine solche Prüfung ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wird.
- Heiche gewährleistet die sachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden oder allgemein im Entwurf anerkannten DIN-Vorschriften. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zu Grunde liegenden Muster mitunter unvermeidbar. Die Bearbeitung erfolgt ohne tempern.
- Hohlteile werden nur an den Außenflächen galvanisch behandelt, sofern nicht in besonderen Fällen eine Hohlraumbehandlung schriftlich vereinbart worden ist. Sofort einsetzende Korrosion an den unbehandelten Flächen begründet keine Mängelhaftung. Oberflächenbehandeltes Material ist durch Schwitzwasser und Reibkorrosion gefährdet. Es ist sachgemäß zu verpacken, zu lagern und zu transportieren.
- Für die Schichtstärke sind die vorgegebenen Messpunkte maßgeblich. Bei einem Auftragswert ab Euro 1.000,00 erhält der Besteller ein Schichtstärkenmessprotokoll oder einen SSN-Test kostenfrei, bei einem Auftragswert unter Euro 1.000,00 stellt Heiche hierfür Euro 50,00 in Rechnung. Angebote mit einem Auftragswert ab Euro 1.000,00 erhalten auf Wunsch einen Erstmusterprüfbericht. Die Teileabnahme im PPAP-Verfahren und anderen Anforderungen nach Automobil-Standards werden gesondert nach Aufwand verrechnet.
- Bei einer angegebenen Kundenspezifikation richtet sich Heiche nach dem beschriebenen Verfahren mit dem bewährten Heiche-Prüfstandard. Prüfungen, die über diesen Standard hinausgehen, bedürfen einer gesonderten Absprache zwischen den Parteien und sind auch gesondert zu vergüten.
- Für Angebote im Bereich Eloxal gilt: Kupfer-, blei- und siliziumhaltige Legierungen beeinflussen unsere Eloxalschicht. Solche Legierungen bearbeitet Heiche nach gültigem Standardverfahren, sofern Heiche nicht rechtzeitig vor Bearbeitung genaue Angaben über die Zusammensetzung der Legierung erhalten. Bei Aluminiumguss kann es bei einer Schichtstärke von >8 Nm zu Verbrennungen (Beschädigungen) am Teil kommen.
- Verpackungen müssten eine Luftzirkulation ermöglichen. Sofern der Besteller auf einer Verpackung ohne Luftzirkulation besteht, haftet Heiche nicht für Korrosion. Dem Besteller bleibt der Nachweis offen, dass die Korrosion auch unabhängig von der Verpackung ohne Luftzirkulation aufgetreten wäre.
§ 8. Gewährleistung
- Heiche haftet im Falle von Mängeln nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in diesem § 8 und nur gegenüber dem Besteller als erstem Abnehmer. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. Heiche gewährleistet fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit, wobei die Besonderheiten der Oberflächenbehandlung im Sinne von § 7 dieser Bedingungen zu beachten sind.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Bestellers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Mit der Weiterverarbeitung durch den Besteller entfällt jede Haftung für Mängel, die bei der Anlieferung der von Heiche bearbeiteten Waren beim Besteller beziehungsweise einem von diesem eingeschalteten Dritten im Rahmen zumutbarer Eingangskontrolle und -untersuchung erkennbar sind. Dies gilt nicht, sofern Heiche Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
- Geringe Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerhebliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit stellen keinen Mangel dar. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegende Muster mitunter unvermeidbar. Eine Haftung für optische Mängel der Oberfläche übernimmt Heiche nur dann, wenn die optischen Eigenschaften einer Oberfläche als Teil der Leistungspflichten zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.
- Die Heiche zur Bearbeitung übergebenen Teile sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichts sind, auch wenn sie für den Besteller von Bedeutung sind, für Heiche unverbindlich. Für einen nach Bearbeitung festgestellten Fehlbestand von gelieferten Teilen leistet Heiche nur Ersatz ab einer Fehlmenge von 3%. Für Ausschuss- und Fehlmengen bis zu jeweils 3 % der angelieferten Gesamtmenge übernimmt Heiche grundsätzlich keine Haftung, es sei denn, diese ist abweichend schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden. Werden Werkstücke über die vereinbarte Ausschussquote von 3% hinaus durch Umstände unbrauchbar, die Heiche zu vertreten hat, übernimmt Heiche unter Ausschluss weiterer Ansprüche die Bearbeitung gleichartiger Ersatzstücke. Grundlage für die Berechnung der Ausschussquote sind die gesamten Lieferungen an den Besteller durch Heiche innerhalb eines Kalenderjahres.
- Werden eingesandte Teile durch Materialfehler oder sonstige Mängel bei der Bearbeitung unbrauchbar, so sind Heiche die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen.
- Werden besondere Qualitätsanforderungen gestellt (z.B. im Bereich Hitzebeständigkeit und bei Biegevorgängen etc.), so ist dies in der Bestellung schriftlich aufzugeben. Fehlen die Angaben, so entfällt jede Gewährleistung für diese Qualitätsanforderungen. Insbesondere wird die Maßhaltigkeit von Gewinden oder ähnlichen komplizierten Konstruktionen nur gewährleistet, wenn exakte Vorgaben bestehen.
- Der Besteller hat sicherzustellen, dass die bereitgestellten und zu bearbeitenden Teile frei von jeglichen Fremdstoffen und -körpern, wie z. B. Gusshaut, Formsand, Zunder, Ölkohle, eingebranntem Fett, Schweißschlacke, Graphit, Späne, Farbanstrichen und Restmagnetismus (max. 2 mT) sind. Sie dürfen keine Poren, Lunker, Risse, Doppelungen, etc. aufweisen. Gewinde und Oberflächenrauheit müssen ausreichend vom geforderten Endmaß gemäß den technischen Vorgaben des Bestellers unterschritten sein. Darüber hinaus müssen die Teile frei von silikonhaltigen Ölen und ähnlich wirkenden haftungsmindernden Substanzen sein. Sind die bereitgestellten Teile nicht von dieser Beschaffenheit, ist Heiche berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Besteht der Besteller gleichwohl auf einer Bearbeitung oder ist das Heiche zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material aus für Heiche nicht erkennbaren Gründen technologisch für eine derartige Oberflächenbehandlung nicht geeignet, übernimmt Heiche keine Gewähr für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaftung und Korrosion verhindernde Eigenschaften der aufgetragenen Schicht, soweit eine Mangelhaftigkeit auf die Ungeeignetheit des Materials zurückzuführen ist und nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch Heiche beruht. Wurde die mangelhafte Beschaffenheit der Teile vor Bearbeitung nicht erkannt, so haftet Heiche insoweit nicht für den Bearbeitungserfolg, sofern Heiche nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Im Übrigen wird für die Haftfestigkeit keine Gewähr übernommen, wenn die Teile nach der Oberflächenbehandlung verformt worden sind, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen und der Besteller trotz Hinweises auf die Gefahr des Abplatzens die Bearbeitung schriftlich verlangt hat. Bei absehbaren außergewöhnlichen Belastungen der Beschichtung durch Seewasser, Chemikalien, Erschütterungen, hohe Temperaturen u. Ä. ist vom Besteller selbst in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die Beschichtung den vorgesehenen Beanspruchungen standhält. Bei bereitgestellten Teilen ist eine Haftung von Heiche für Mängel, die sich aus dem Verhalten der Werkstoffe ergeben, ausgeschlossen.
- Bei berechtigten Mängelrügen hat Heiche nach seiner Wahl das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware. In diesem Fall trägt Heiche die Frachtkosten. Zur Vornahme aller Heiche notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit Heiche die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist Heiche von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Sofern eine Nachbearbeitung der bearbeiteten Teile aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist Heiche zur Nachlieferung (nochmalige Bearbeitung) nur dann verpflichtet, wenn der Kunde Heiche die entsprechenden Teile zur Beschichtung zur Verfügung stellt. Für die Kosten dieser Teile haftet Heiche angesichts der vergleichsweise geringen Wertschöpfung der Bearbeitung durch Heiche nicht.
- Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Heiche sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Heiche Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Auf Verlangen von Heiche ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an Heiche zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Heiche die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
- Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn Heiche – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
- Schadensersatzansprüche wegen Mängeln des Vertragsgegenstandes können nur unter den in § 10 geregelten Einschränkungen geltend gemacht werden.
- Keine Gewähr für den Vertragsgegenstand wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
- Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von Heiche zu verantworten sind.
- Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von Heiche für die daraus entstehenden Folgen.
§ 9. Schutzrechte Dritter
- Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten im Inland, wird Heiche auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
- Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind sowohl der Besteller als auch Heiche zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinaus wird Heiche den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
- Die in § 9.1. genannten Verpflichtungen von Heiche sind vorbehaltlich § 9.2. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
- Die in § 9.1 und § 9.2 genannten Verpflichtungen bestehen nur, wenn
- der Besteller Heiche unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der Besteller Heiche in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. Heiche die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß § 9.1 ermöglicht,
- Heiche alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
§ 10. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
- Die Haftung von Heiche auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 10 beschränkt.
- Heiche haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit von Heiche oder seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder Dritten oder des Eigentums des Bestellers vor erheblichen Schäden bezwecken.
- Soweit Heiche gemäß § 10.2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Heiche bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Die Haftung für mittelbare Schäden (z. B. entgangenen Gewinn oder Nutzungsausfall etc.) ist soweit zulässig ausgeschlossen.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Heiche.
- Soweit Heiche technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
- Die Einschränkungen dieses § 10 gelten nicht für die Haftung von Heiche wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 11. Unterbeauftragung
Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall ist Heiche nicht zur persönlichen Erbringung verpflichtet; Heiche kann die ihr obliegenden Leistungsverpflichtungen ganz oder teilweise untervergeben bzw. -beauftragen.
§ 12. Geheimhaltung und Datenschutz
- Die Parteien sind verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Muster und Know-how sowie sonstige vertrauliche Unterlagen und Informationen der jeweils anderen Partei – ob schriftlich, mündlich oder elektronisch übermittelt - für die Dauer des Auftrags geheim zu halten und nach Erledigung des Auftrages unaufgefordert zurückzugeben oder zu löschen. Sie dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Ausgenommen von der Geheimhaltungspflicht sind solche Informationen, die der empfangenden Partei vor der Mitteilung nachweislich rechtmäßig zugegangen war oder öffentlich bekannt oder zugänglich waren.
- Die Parteien verpflichten sich, im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes einzuhalten. Auf die Datenschutzerklärung von Heiche, die auf der Internetseite „www.heichegroup.com“ einsehbar ist, wird verwiesen.
§ 13. Einhaltung der Exportvorschriften
- Der Besteller ist zur Beachtung aller anwendbaren nationalen, europäischen und US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften, einschließlich aller europäischen oder US-amerikanische Sanktionslisten und sonstigen Personenembargos (zusammen „Exportkontrollvorschriften“) verpflichtet, soweit nicht nach § 7 AWV unzulässig. Er verpflichtet sich, Heiche unaufgefordert unter Nennung der konkreten AL- oder ECCN-Nummer für den Fall mitzuteilen, dass zu liefernde Güter oder deren Bestandteile in der Ausfuhrliste, den Anhängen I und IV (EU-Dual-Use-Verordnung) oder der Commerce Control List („CCL“) aufgeführt sind. Der Besteller ist verpflichtet, alle ihm vor oder nach Vertragsschluss bekanntwerdenden Umstände oder Verdachtsmomente, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften begründen, Heiche unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bestehen derartige Umstände oder Verdachtsmomente, ist – unbeschadet weiterer Ansprüche von Heiche - ein Annahmeverzug von Heiche für einen angemessenen Zeitraum ausgeschlossen, um Heiche die Gelegenheit der Überprüfung zu geben.
- Können die Waren von Heiche aufgrund der technischen Spezifikationen sowohl zivil als auch militärisch einsetzbar sein („Dual-Use-Güter“), versichert der Besteller mit dem Erwerb der Waren, dass die erworbenen Dual-Use-Güter weder nuklearisch noch für terroristische Zwecke eingesetzt werden. Des Weiteren übernimmt der Besteller die Verantwortung, vor Ausfuhr in ein Drittland die notwendige Exportkontrolle durchzuführen.
- Die Vertragserfüllung seitens Heiche steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
- Verbot der Wiederausfuhr nach Russland und Belarus - Die Wiederausfuhr nach Russland und Belarus und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland und Belarus von besonders sensiblen Gütern und Technologien gemäß der Definition und den Anforderungen der jeweils aktuell geltenden EU-Sanktionen ist dem Besteller nicht gestattet. Im Fall eines Verstoßes gegen diese Klausel ist Heiche dazu berechtigt, den Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen und Schadensersatz geltend zu machen.
§ 14. Einhaltung von Gesetzen
(1) Die Parteien stellen im Allgemeinen und während der Dauer des Vertrages die Einhaltung aller anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Vorschriften, einschließlich aller einschlägigen Anti-Korruptions-Gesetze und -Vorschriften, insbesondere des UK-Bribery Act und des U.S. Foreign Corrupt Practices Act sicher. Der Besteller wird im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungen aus diesem Vertrag keine verbotenen Handlungen begehen, weder direkt noch indirekt. Verbotene Handlungen beinhalten insbesondere das Versprechen, Anbieten oder Gewähren, oder das Anfordern oder Annehmen eines unzulässigen Vorteils oder Nutzens um Handlungen in unzulässiger Weise zu beeinflussen. Auf den Code of Conduct von Heiche, der auf der Internetseite „www.heichegroup.com“ einsehbar ist, wird verwiesen.
(2) Bei Verstoß des Bestellers gegen die Verpflichtung in Ziff. 14.1 ist Heiche berechtigt, den Vertrag schriftlich fristlos und ohne weitere Verpflichtungen oder Haftung gegenüber dem Besteller zu kündigen. Der Besteller wird Heiche von allen Schäden, Verlusten, Zurückhaltung von Zahlungen, Forderungen und Ansprüchen Dritter, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Kündigung ergeben, vollumfänglich frei und schadlos halten.
§ 15. Schlussbestimmungen
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gerichtsstand ist das für den Sitz von Heiche zuständige Gericht. Heiche ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
- Soweit der Vertrag oder dieser Allgemeinen Bedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken die gesetzlichen Regelungen
Stand: September 2025