Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Oberflächenbearbeitung

  1. Geltungsbereich

    1. Sämtliche Lieferungen und Bearbeitungen erfolgen zu den nachfolgend abgedruckten Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.
    2. Die Auslieferung der von uns bearbeiteten Gegenstände bedeutet in keinem Fall die Anerkennung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers.
    3. Diese Bedingungen gelten für zukünftige Geschäfte auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht beigelegt sein sollten.
    4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.
  2. Angebot und Auftrag

    1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.
    2. Die dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung beigefügten Unterlagen, wie Abbildungen, Beschreibungen und Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
    3. Bestellungen sind für uns erst dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen oder ausführen. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Die Auftragsbestätigung kann auch durch Zusendung einer Rechnung mit der Ware erfolgen. Bei Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung muss der Kunde unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande. Mündliche Nebenabreden gelten nur bei schriftlicher Bestätigung.
  3. Preise und Zahlungsbedingungen

    1. Die in Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Preise sind freibleibend; sie gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Wertsicherung und Mehrwertsteuer nicht ein. Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen.
    2. Unsere Preise gelten ausschließlich für verarbeitungsgerecht konstruierte, gefertigte und angelieferten Teile. Zusätzlich erforderliche Arbeiten, wie das Entfernen von Farbe, Öl, Fett, Teer, alter Metallüberzüge und das nachträgliche Anbringen von Öffnungen an Hohlkörpern sowie die Erstellung von Prüfberichten berechnen wir, soweit eine Beauftragung erfolgte und soweit preislich nicht anders vereinbart wurde, nach Aufwand.
    3. Wir sind berechtigt, zwischen Vertragsabschluss und Leistung die Preise zu erhöhen, falls sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (Gestehungskosten) die Rohstoff-, Materialoder Energiekosten um mehr als 2% erhöhen. Wir berechnen dann die am Leistungstag gültigen Preise. Gleiches gilt für Aufträge ohne Preisvereinbarung.
    4. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers.
    5. Im Falle von Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Lieferungen einzustellen und Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nach unsrem Ermessen zu verlangen.
    6. Ferner sind wir berechtigt, dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Waren auf Kosten des Bestellers zurückzuholen; weitere Lieferungen erfolgen dann nur gegen Vorkasse.
  4. Sicherungsrecht

    1. An den von uns bearbeiteten Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Besteller uns an den zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, das der Sicherung unserer Forderung aus dem Auftrag dient. Das vertragliche Pfandrecht gilt, soweit nicht anders vereinbart, auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und Leistungen.
    2. Der Besteller tritt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung uns schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der uns übereigneten Waren mit Nebenrechten in Höhe des Warenwertes ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
    3. Wir verpflichten uns, die vorstehend bezeichneten Sicherungen nach unserer Wahl freizugeben, wenn deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
  5. Lieferzeit

    1. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung, insbesondere nicht vor der Beibringung der vom Hersteller zu beschaffenden Unterlagen.
    2. Lieferund Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigten uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
    3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.
    4. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße erfolgte Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
    5. Im Fall des Lieferverzuges ist der Besteller nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns eine angemessene Nachfrist von vier Wochen gesetzt hat.
    6. Der Schadensersatzanspruch wegen Lieferverzuges ist gemäß der Regelung in Klausel Ziff. 11 (Schadensersatz, Aufwendungsersatz) ausgeschlossen bzw. beschränkt. Der in Klausel Ziff. 11 geregelte Ausschluss bzw. die Beschränkung gilt nicht für Fixgeschäfte.
    7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
    8. Wir haben das Recht zur vorzeitigen Lieferung.
    9. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller nicht von Interesse.
  6. Versendung, Gefahrenübergang

    1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt: Der Kunde liefert die Ware zur Bearbeitung kostenfrei an uns. Wir stellen die Ware zur Abholung zur Verfügung. Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist es freigestellt, diese Gefahren zu versichern.
    2. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile ab Werk auf den Besteller über; dies gilt auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Außerdem gilt dies auch dann, wenn die Versendung der Lieferteile durch eigene Transportpersonen erfolgt.
    3. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
    4. Befolgen wir eine vom Besteller erteilte Versandvorschrift, so geschieht dies ohne eigene Verantwortlichkeit lediglich im Auftrag für Rechnung und Gefahr des Bestellers, es sei denn, wir handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig.
    5. Versandfertig gemeldete Ware muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen nach Meldung, abholen. Erfolgt kein Abruf, sind wir berechtigt, im Namen und auf Rechnung des Bestellers einen Lagervertrag mit einem von uns nach billigem Ermessen zu bestimmenden Lagerhalter abzuschließen oder nach unserer Wahl Lagergeld nach § 354 HGB zu verlangen.
  7. Umfang unserer Leistungspflichten, Mängel

    1. Unsere Leistungspflichten beschränken sich auf Ihre konkrete Bestellung einer bestimmten Oberflächenbehandlung, die wir als solche im Standardverfahren durchführen und die zu den üblichen Ergebnissen führt. Irgendwelche weitergehenden Leistungspflichten, die nicht zum Arbeitsumfang und Ergebnis des Standardverfahrens gehören (zum Beispiel die Entwicklung von besonderen Verfahren, das Erreichen bestimmter Eigenschaften, die Gewähr der Eignung für eine bestimmte Verwendung, die Gewähr für eine bestimmte chemische oder mechanische Beanspruchung) übernehmen wir nur nach besonderer ausdrücklicher Vereinbarung und Vergütung. Änderungen und neue Stände von Oberflächennormen sind uns anzuzeigen, ansonsten gilt der Status zur Zeit des Angebotes. Hinweisund Beratungspflichten (egal ob als Hauptleistungspflicht oder als vertragliche Nebenpflicht) übernehmen wir ebenfalls nur nach besonderer ausdrücklicher Vereinbarung und Vergütung.
    2. Beistellteile des Bestellers hat dieser frei Werk (DDP – Incoterms 2000) rechtzeitig und mit einem kostenfreien Mengenzuschlag von mindestens 5% bereitzustellen. Bei beigestellten Teilen ist eine Ausschuss- und Fehlmenge bis zu jeweils 3% der angelieferten Gesamtmenge einzukalkulieren. Sofern sich die Ausschuss- und Fehlmenge innerhalb dieser Grenze bewegt, ist unsere Leistung vertragsgerecht. Reklamationen bezüglich einer Menge von weniger als 3% der angelieferten Gesamtmenge werden nicht in Form eines 8-D-Reports bearbeitet.
    3. Die uns überlassenen Teile sind mangelfrei anzuliefern. Als mangelfrei gilt: fehlerloses Grundmaterial ohne Risse und Poren; eine nach mechanischer Vorbearbeitung dicht geschlossene Oberfläche, lunker- und schleifkommafrei sowie ohne Ziehfehler und Walzdoppelungen; eine Oberfläche frei von Gusshaut, Zunder, Ölkohle, Farbe, Graphit, Haut, Formsand, Öl, Fett, Silikon, Schweißrückständen und sonstigen Rückständen; Gewinde müssen ausreichend unterschnitten sein.
    4. Sind die Teile nicht von dieser Beschaffenheit, sind wir berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Besteht der Besteller gleichwohl auf einer Bearbeitung oder ist das uns zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material aus für uns nicht erkennbaren Gründen technologisch für eine derartige Oberflächenbehandlung nicht geeignet, übernehmen wir keine Gewähr für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaftung und Korrosion verhindernde Eigenschaften der aufgetragenen Schicht, soweit eine Mangelhaftigkeit auf die Ungeeignetheit des Materials zurückzuführen ist und nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch uns beruht. Wurde die mangelhafte Beschaffenheit der Teile vor Bearbeitung nicht erkannt, so haften wir insoweit nicht für den Bearbeitungserfolg, sofern wir nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
    5. Durch die galvanische Oberflächenbehandlung werden Poren, Kratzer, Risse, Riefen, Schlagstellen, Verquetschungen, Strukturfehler und starke Verunreinigungen in der Metalloberfläche nicht beseitigt oder eingeebnet. Der Besteller ist für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine einwandfreie galvanische Oberflächenbehandlung verantwortlich. Wir sind zu einer Überprüfung des uns angelieferten Materials nur dann verantwortlich, wenn eine solche Prüfung ausdrücklich vereinbart wird.
    6. Wir gewährleisten die sachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden oder allgemein im Entwurf anerkannten DINVorschriften. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zu Grunde liegenden Muster mitunter unvermeidbar. Die Bearbeitung erfolgt ohne tempern.
    7. Hohlteile werden nur an den Außenflächen galvanisch behandelt, sofern nicht in besonderen Fällen eine Hohlraumbehandlung vereinbart worden ist. Sofort einsetzende Korrosion an den unbehandelten Flächen begründet keine Mängelhaftung. Oberflächenbehandeltes Material ist durch Schwitzwasser und Reibkorrosion gefährdet. Es ist sachgemäß zu verpacken, zu lagern und zu transportieren.
    8. Für die Schichtstärke sind die vorgegebenen Messpunkte maßgeblich. Bei einem Auftragswert ab Euro 1.000,00 erhält der Kunde ein Schichtstärkenmessprotokoll oder einen SSN-Test frei, bei einem Auftragswert unter Euro 1.000,00 stellen wir hierfür Euro 50,00 in Rechnung. Angebote mit einem Auftragswert ab Euro 1.000,00 erhalten auf Wunsch einen Erstmusterprüfbericht. Die Teileabnahme im PPAP-Verfahren und anderen Anforderungen nach Automobil-Standards werden nach Aufwand verrechnet.
    9. Wir haften nur für Mängel der technischen Funktion, nicht für optische Mängel der Oberfläche. Sofern die optischen Eigenschaften einer Oberfläche Teil unserer Leistungspflichten sein sollen, bedarf dies einer ausdrücklichen Vereinbarung.
    10. Bei einer angegebenen Kundenspezifikation richten wir uns nach dem beschriebenen Verfahren mit dem bewährten Heiche-Prüfstandard. Prüfungen, die über diesen Standard hinausgehen, bedürfen einer gesonderten Absprache.
    11. Für Angebote im Bereich Eloxal gilt: Kupfer-, blei- und siliziumhaltige Legierungen beeinflussen unsere Eloxalschicht. Solche Legierungen bearbeiten wir nach Standard, sofern wir nicht rechtzeitig vor Bearbeitung genaue Angaben über die Zusammensetzung der Legierung erhalten. Bei Aluminiumguss kann es bei einer Schichtstärke von >8 µm zu Verbrennungen (Beschädigungen) am Teil kommen.
    12. Verpackungen müssten eine Luftzirkulation ermöglichen. Sofern der Kunde auf einer Verpackung ohne Luftzirkulation besteht, haften wir nicht für Korrosion. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass die Korrosion auch unabhängig von der Verpackung ohne Luftzirkulation aufgetreten wäre.
  8. Mängelhaftung (Gewährleistung)

    1. Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zu überprüfen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche zu rügen. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis zu rügen. Mit der Weiterverarbeitung durch den Kunden entfällt jede Haftung für Mängel, die bei der Anlieferung der von uns bearbeiteten Waren beim Besteller beziehungsweise einem von diesem eingeschalteten Dritten im Rahmen zumutbarer Eingangskontrolle und -untersuchung erkennbar sind. Dies gilt nicht, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
    2. Der Besteller ist verpflichtet, Beweise für die Mängel zu sichern und uns Gelegenheit zur Überprüfung zu geben. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, gilt die Lieferung als genehmigt.
    3. Die Qualität unserer Arbeiten entspricht den normalen Anforderungen an die Oberflächenveredelung. Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegende Muster mitunter unvermeidbar.
    4. Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichts sind, auch wenn sie für den Besteller von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist.
    5. Wir haften bei der Bearbeitung eingesandter Teile nicht für Mängel, die sich aus dem Verhalten des Werkstoffes ergeben.
    6. Wir leisten keine Gewähr für die Lichtbeständigkeit von Einfärbungen. Geringe Farbabweichungen von Legierungsniederschlägen sind zulässig. Wir leisten auch keine Gewähr für Farbveränderungen, die durch Lackieren, Einbrennen oder thermische Einwirkungen entstehen. Eine korrosionsverhindernde Wirkung eines galvanischen Überzuges für einen bestimmten Zeitabschnitt kann aus naturbedingten Gründen nicht garantiert werden.
    7. Für Haftfestigkeit übernehmen wir keine Gewähr, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen und der Besteller trotz Hinweises auf die Gefahr des Abplatzens die Bearbeitung verlangt hat.
    8. Werden besondere Qualitätsanforderungen gestellt (z.B. im Bereich Hitzebeständigkeit und bei Biegevorgängen etc.), so ist dies in der Bestellung schriftlich aufzugeben. Fehlen die Angaben, so entfällt jede Gewährleistung für diese Qualitätsanforderungen. Insbesondere wird die Maßhaltigkeit von Gewinden oder ähnlichen komplizierten Konstruktionen nur gewährleistet, wenn exakte Vorgaben bestehen.
    9. Wir haften nicht für beigestellte Teile und Fremderzeugnisse.
    10. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Außerdem hat der Besteller die Beweislast dafür, dass der von ihm gerügte Mangel schon bei Gefahrenübergang vorlag.
    11. Verlangt der Besteller wegen Mangelhaftigkeit der von uns gelieferten Ware Nacherfüllung in Form von Nachbesserung und Nachlieferung, haben wir die Wahl, ob wir die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung erbringen. Sofern eine Nachbearbeitung der bearbeiteten Teile aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind wir zur Nachlieferung (nochmalige Bearbeitung) nur dann verpflichtet, wenn uns der Kunde nochmals entsprechende Teile zur Bearbeitung liefert. Für die Kosten dieser Teile haften wir angesichts der vergleichsweise geringen Wertschöpfung unserer Bearbeitung nicht.
    12. Wir haben die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten nicht zu tragen, sofern die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort als den vertraglichen Lieferort verbracht worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Verbringen dem bestimmungsgemäßem Gebrauch der Sache entspricht.
    13. Der Besteller kann wegen Vorliegens von Mängeln nicht vom Vertrag zurücktreten. Das Recht zur Minderung bleibt hiervon unberührt. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt für den Fall, dass unsere Nachbesserung scheitert.
    14. Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer nicht eine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
    15. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. 11 dieses Vertrags (Schadensersatz, Aufwendungsersatz). Weitergehende oder andere als in dieser Ziff. 11 geregelte Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
    16. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrenübergang gem. § 438 Abs. 2 BGB. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; sie gilt ferner nicht bei grobem Verschulden unsererseits.
  9. Haftung für eingesandte Teile und Mängel bei der Bearbeitung der Teile

    1. Der Besteller ist verpflichtet, die eingesandten Teile wertentsprechend zu versichern, insbesondere gegen Entwendung, Brand, Wasserschäden etc.
    2. Werden Werkstücke über die vereinbarte Ausschussquote von 3 % hinaus durch Umstände unbrauchbar, die wir zu vertreten haben, so übernehmen wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche die Bearbeitung gleichartiger Ersatzstücke. Grundlage für die Berechnung der Ausschussquote sind die gesamten Lieferungen an den Besteller durch uns innerhalb eines Kalenderjahres.
    3. Werden eingesandte Teile durch Materialfehler oder sonstige Mängel bei der Bearbeitung unbrauchbar, so sind uns die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen.
  10. Beratung

    1. Beratung für Kunden ist nur insoweit verbindlich, als sie sich auf die Verwendung unserer Lieferungen und Leistungen bezieht und sie auf vollständiger Information durch den Kunden über Verwendungszweck und Einsatz beruht.
    2. Wir haften für eventuelle fehlerhafte Beratung ausschließlich im Rahmen von Klausel Ziff. 11.
  11. Schadensersatz, Aufwendungsersatz

    1. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgenommen Schadensersatzansprüche aus den §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder der Schaden beruht auf dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit. Im Falle von Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit haften wir auch für leichte Fahrlässigkeit.
    2. Die Haftung ist beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte unserer Firma die Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Beschränkung gilt ferner nicht, wenn gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte unserer Firma wesentliche Vertragspflichten verletzt haben oder wir für Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit einer Sache haften.
    3. Ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen ist unter den in Abs. 1 für Schadensersatzansprüche genannten Voraussetzungen ausgeschlossen.
    4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  12. Aufrechnung und Zurückbehaltung

    1. Der Besteller hat ein Aufrechnungsrecht nur dann, wenn die Gegenansprüche sowohl dem Grund als auch der Höhe nach unstreitig sind oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, sofern es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

    1. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
    2. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz.
    3. Es gilt deutsches Recht. Die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts auf ausländisches Recht gelten nicht.
    4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Verträge, deren Bestandteil sie werden, unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Verträge nicht berührt. Sollten durch die Unwirksamkeit Ergänzungen oder Auslegungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Verträge nötig werden, so sollen diese so getroffen werden, dass der wirtschaftliche Zweck der weggefallenen Bestimmungen gewährleistet bleibt.

Stand: Februar 2016